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BeitrittserklärungJahresbeiträgeLastschrifterlaubnisEinwilligung DatenSatzung


Vorstand

1. Vorsitzender
Georg Heinen

Stellvertreter
Hasso von Blücher
Dr. Jürgen Schumacher 

Schatzmeister
Dr. Felix Schminke

Satzung des Vereins erkrath initial e.V.

§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen erkrath initial e.V. und hat seinen Sitz in Erkrath.

§2 Eintragung
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er erhält dann den Zusatz „e.V.“.

§3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Vereinszweck
4.1 Zweck des Vereins ist es, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohle des Standortes Erkrath interessierten Personen und Kräfte, insbesondere des Handels, des Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, der Vereine, der Haus- und Grundbesitzer sowie sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Der Zweck des Vereins ist dabei insbesondere durch die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Wissenschaft und Forschung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die Anziehungskraft des Wirtschaftsstandorts Erkrath auszubauen, die Lebensqualität dort ebenso wie die Besucherfrequenz nachhaltig zu steigern und den Heimatgedanken unter der besonderen Berücksichtigung der zergliederten Struktur Erkraths in drei Stadtteile, die nahezu ohne Bezug zueinander bestehen, zu fördern und das Stadtbild zu verbessern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung und Förderung von Organisationen, die Schüler und Jugendliche auf ihr Berufsleben vorbereiten, durch die Vermittlung von Ausbildungsplätzen und Berufspraktika am Standort, durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen zwischen den Gymnasien und den Hochtechnologie-Unternehmen am Standort Erkrath, z.B. aus dem Bereich der Biotechnologie, durch die Unterstützung von Organisationen, die Lernschwachen und Ausländerkindern Hilfe bei der Bewältigung der Anforderungen des Schulalltags bieten und durch die Bekämpfung des Drogenmißbrauchs. Der Verein setzt sich für die Verbesserung des Stadtbildes durch Maßnahmen ein, die die Sauberkeit und Pflege öffentlicher Einrichtungen und Anlagen verbessern, und sieht vor Konzepte für die Stadtplanung zu erarbeiten, den Umweltschutz im gesamten Stadtgebiet zu fördern und Städten, die für die Kultur und Geschichte unserer Stadt von Bedeutung sind, wie z.B. der Fundort des Neandertalers auf Erkrather Stadtgebiet, auch für die Stadt Erkrath als Kulturgut und Besucherattraktion zu erschließen.
Der Verein sieht weiterhin vor durch Kunst- und Kulturveranstaltungen, z.B. Literatur-, Rhetorik- und Musikveranstaltungen, das kulturelle Leben unserer Stadt zu fördern und auch hier die Schulen und Ausbildungsstätten zu integrieren.
Der Verein befolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch eigenes Wirken und durch Förderung und Durchführung geeigneter Maßnahmen.
4.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4.3 Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen und Mittel des Vereins.
4.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder können werden:
a. natürliche Personen
b. juristische Personen des privaten Rechts
c. juristische Personen des öffentlichen Rechts
d. sonstige Vereinigungen, soweit sie mitgliedsfähig sind
5.2 Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
5.3 Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des Aufnahmeantrages.
Die Ablehnung eines Antrags ist dem Antragsteller/der Antragstellerin bekannt zu geben.
5.4 Neben den genannten ordentlichen Mitgliedern hat der Verein auch fördernde Mitglieder. Dies können sowohl juristische als auch natürliche Personen oder Personenvereinigungen sein. Sie haben das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma oder Auflösung der sonstigen Vereinigung.
6.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung, die gegenüber dem Vorstand zu erklären ist. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
6.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Satzung, die sich daraus ergebenden Pflichten oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen. Der Anruf der Mitgliederversammlung muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
6.4 Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
7.1 Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
7.2 Beiträge und Spenden dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Arbeitsgruppen
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Wahl des Vorstandes
b. Entlastung des Vorstandes
c. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
d. Genehmigung des Haushaltsplanes
e. Wahl von zwei Rechnungsprüfern/-prüferinnen
f. Festsetzung des Beitrages und der Beitragsordnung
g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
h. Sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt
9.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein bekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung ergeht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden .
9.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestes die Hälfte anwesen ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
9.4 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
Sonstige Wahlen finden nach dem gleichen Prinzip statt.
9.5 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese hat unter anderem zu enthalten:
a. Ort und Zeit der Versammlung
b. die Person des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin
c. die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder
d. die Tagesordnung
e. die Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter/ von der Versammlungsleiterin und von einem Mitglied des Exekutivvorstandes zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand
10.1 Der Vorstand hat bis zu sieben Mitglieder und besteht aus:
a. dem/der ersten Vorsitzenden
b. Zwei Stellvertretern
c. dem Schatzmeister
d. bis zu drei weiteren Mitgliedern
Der erste Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter fungieren als Exekutivvorstand nach § 26 BGB.
Der/die erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder des Exekutiv-Vorstandes nach innen und/oder außen vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu seiner Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
10.2 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Aufstellung des Haushaltsplanes
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. Durchführung des Geschäfte der laufenden Verwaltung, insbesondere Begleitung und Kontrolle des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin
d. Erstellung des Jahresberichts
10.3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom/von der ersten Vorsitzenden und bei seiner/ihrer Verhinderung durch einen der Stellvertreter mit einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen sind und mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und den Vorstandsmitgliedern zuzustellen.
10.4 Der Vorstand kann sachverständige Berater/-innen ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen beiziehen.
10.5 Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer/ eine hauptamtliche Geschäftsführerin bestellen. Der Vorstand kann weitere Mitarbeiter/-innen zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte auf Vorschlag des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin einstellen und entlassen, soweit der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nicht selbst zu solchen Einstellungen und Entlassungen berechtigt ist.

§ 11 Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann zur Verfolgung der Vereinsziele oder zur Erfüllung besonderer Aufgaben projektbezogene Arbeitsgruppen einrichten, an denen auch Personen oder Institutionen mitwirken, die nicht Vereinsmitglieder sind. Jeder Arbeitsgruppe hat ein Mitglied des Vorstandes oder ein von Vorstand bestimmtes Vereinsmitglied anzugehören.
Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Vorstand und fassen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse bedürfen der Schriftform und zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

§ 12 Rechnungsprüfung
12.1 Die zwei Rechnungsprüfer/-innen werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben nach freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt, und dem Versammlungstermin das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
12.2 Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 13 Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der/die erste Vorsitzende, einer seiner Stellvertreter und der/die Schatzmeister/in zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
13.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erkrath oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu Zwecken entsprechend § 4.1 zu verwenden ist. Eine Rückerstattung des Vereinsvermögens an die Mitglieder oder die Erstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen.
13.3 Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dies der Stadt Erkrath mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu Zwecken entsprechend §4, Abs.1 zu verwenden ist. Eine Rückerstattung des Vereinsvermögens an die Mitglieder oder die Erstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen.

§ 14 Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des BGB.

§ 15 Gerichtsstand in allen Fällen ist Mettmann. 

Erkrath, 01. Oktober 2001

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